Kosten
Unsere Kanzlei rechnet ihre Mandate grundsätzlich nach Stundensatz ab. Die Höhe des Stundensatzes bemisst sich nach der Bedeutung der Angelegenheit und bewegt sich zwischen 150 €* und 300 €*, im Einzelfall auch darüber oder darunter. Bezüglich der Höhe des Stundensatzes wird darauf hingewiesen, dass für Rechtsanwälte nach Literatur und Rechtsprechung ein Stundensatz von 125 €* als absolute Mindestgrenze angesehen wird. (Gerold/Schmidt, Kommentar zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15.Auflage, § 3 Rd. 9)
Für eine Erstberatung in unserer Kanzlei wird gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ein Honorar von maximal 190 €* netto (gesetzliche Regelung) berechnet, unabhängig von der Dauer der Beratung.
In den Fällen, in denen der Abschluss einer Honorarvereinbarung nicht gewünscht ist, wird nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) abgerechnet. Die gesetzlichen Gebühren errechnen sich nach Streitwerten, d.h. dem Wert des wirtschaftlichen Interesses sowie dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit.
Mandanten mit geringem Einkommen können in gerichtlichen Verfahren einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Prozesskostenhilfe kann in der Weise bewilligt werden, dass die Anwalts- und Gerichtskosten vollständig von der Staatskasse getragen werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt wird, dass die entstandenen Kosten in monatlichen Raten von Ihnen ganz oder teilweise an den Staat zurückgezahlt werden müssen. Bei der Antragstellung** auf Prozesskostenhilfe müssen detaillierte Fragen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen** beantwortet und durch Vorlage entsprechender Belege nachgewiesen werden.
* zzgl. Post- /Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer
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